{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-22-90_2023-09-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11005", "Checksum": "c95d2cff8b8d82364d481a972a7dc39e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 22 90", "2023 II Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 26.09.2023 3H 22 90 (2023 II Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 26.09.2023 3H 22 90 (2023 II Nr. 12)\nRegeste:\nEin Gemeinwesen, das im Fall der Mittellosigkeit der verbeiständeten Person für die Entschädigung der Beistandsperson aufzukommen hat, ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wenn im Streit steht, ob die subsidiäre Kostentragungspflicht des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens im konkreten Fall tatsächlich zum Tragen kommt. | Art. 404 ZGB; § 38 EGZGB, § 57 EGZGB; § 4 VRG, § 129 VRG; § 21 VKES. | Familienrecht\n\n\n| Entscheid: | Zum Sachverhalt: Nach Aufhebung der für A.________ bestehenden Beistandschaft hatte die KESB B.________ im Rahmen der Berichtsprüfung noch über die Festsetzung und Verlegung der Mandatsführungskosten zu entscheiden. Aufgrund der Vermögenssituation von A.________ kam die KESB B.________ zum Schluss, dass ein Anwendungsfall der subsidiären Kostentragungspflicht des unterstützungspflichti-gen Gemeinwesens vorliegt und überband die Mandatsführungskosten der Gemeinde C.________. Letztere erhob gegen diesen Entscheid im Kostenpunkt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 1.1. 1.1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid der KESB B.________ vom 26. Oktober 2022, mit welchem die Behörde insbesondere die Berichte samt Rechnungslegung des Beistands genehmigt und über die Kostenfolgen entschieden hat, indem sie die Mandatsführungskosten auf den Betrag von Fr. 13'558.60 festgesetzt und förmlich dem unterstützungspflichtigen Gemeinwesen (Gemeinde C.________) überbunden hat. 1.1.2. Das Bundesrecht sieht vor, dass ein Beistand/eine Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person hat (vgl. Art. 404 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest (vgl. Art. 404 Abs. 2 ZGB). Im Übrigen obliegt es den Kantonen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und die Entschädigung und den Spesenersatz zu regeln, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (vgl. Art. 404 Abs. 3 ZGB). Der Kanton Luzern hat den bundesrechtlichen Gesetzgebungsauftrag in § 38 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) umgesetzt und für den Fall der Mittellosigkeit der betroffenen Person vorgesehen, dass diese Mandatsführungskosten vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen sind (vgl. auch § 57 Abs. 1 und 2 EGZGB). § 21 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) regelt die weitergehenden Modalitäten der Kostentragung sodann dahingehend, dass das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Kosten für die Massnahmen trägt, wenn das steuerrechtliche Reinvermögen der betroffenen Person nicht mehr als 12'000 Franken oder bei Ehepaaren nicht mehr als 18'000 Franken beträgt (Abs. 2). 1.1.3. Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin oder die betroffene Person die Mandatsführungskosten zahlen muss. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre grundsätzliche Zuständigkeit als unterstützungspflichtiges Gemeinwesen für den Fall der Mittellosigkeit der Betroffenen nicht, macht jedoch geltend, dass die Betroffene über Vermögen verfüge und daher kein Anwendungsfall der subsidiären Kostentragungspflicht des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens vorliege. Diese Frage entscheidet sich − wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 1.1.2) − anhand der Regelung von § 21 VKES. Im Streit steht somit die Anwendung von kantonalem Recht, weshalb auch der Rechtsschutz nach kantonalem Recht zu beurteilen ist. Nicht einschlägig ist somit insbesondere die Regelung der Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB und die dazu ergangene Rechtsprechung. 1.1.4. Nach § 53 Abs. 1 EGZGB in Verbindung mit § 148 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) ist gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig. Dabei steht dem Kantonsgericht auch die Ermessenskontrolle zu (§ 53 Abs. 1 EGZGB i.V.m. § 156 VRG). Bei der damit verbundenen unbeschränkten Überprüfung (vgl. Überschrift zu §§ 156 ff. VRG) sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend (§ 156 Abs. 2 i.V.m. §§ 144-147 VRG). 1.1.5. Gemäss § 107 Abs. 1 VRG prüft das Kantonsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid und damit das Eintreten auf eine Rechtsvorkehr gegeben sind. Zu diesen Sachurteilsvoraussetzungen gehören namentlich das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts und die Befugnis zur Rechtsvorkehr. Einer näheren Betrachtung bedarf daher vorliegend, ob der Entscheid der KESB B.________ in Bezug auf den Streitgegenstand eine verbindliche und damit anfechtbare Verfügung darstellt (vgl. nachstehend E. 1.2) und ob die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist (vgl. nachstehend E. 1.3). 1.2. 1.2.1. Wie das Kantonsgericht bereits in einem früheren Urteil festgehalten hat, ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen sowohl befugt, verfügungsweise über die Höhe der Entschädigung der Beistandsperson zu befinden, als auch den Grundsatzentscheid zu fällen, ob − in Anwendung der massgebenden kantonalen Bestimmungen − die betroffene Person oder das unterstützungspflichtige Gemeinwesen für diese Kosten aufzukommen hat. Ist strittig, welches (von mehreren in Frage kommenden) Gemeinwesen unterstützungspflichtig ist, hat die Klärung der Zuständigkeit in Anwendung des sozialhilferechtlichen Kompetenzbereinigungsverfahrens durch die Gemeinden zu erfolgen. Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kommt diesbezüglich keine Verfügungskompetenz zu. Sie kann einzig innerkantonal den Finanzierungsprozess in Gang setzen, indem sie das Gemeinwesen bezeichnet, welches im Sinn von § 57 Abs. 3 EGZGB für die Kosten der Massnahme als Vorleistung"}