Einer Korrektur zugänglich sind höchstens offensichtliche Fehler und Auslassungen. Beschwerdeweise ist darzutun, in welchem konkreten Kontext durch den kritisierten Bericht Nachteile drohen (BGer-Urteile 5A_48/2018 vom 30.7.2018 E. 3.2 und 5A_482/2020 vom 14.9.2020 E. 9.3.1). (…) 3.3. 3.3.1. (…) Die Genehmigungsfähigkeit des periodischen Berichts hängt also davon ab, ob er sachgerecht Einblick in die Verhältnisse bietet, und die Behörde auf dieser Grundlage die ihr obliegende Kontroll- und Steuerungstätigkeit wahrnehmen kann. Die Beurteilung hat sich an den Interessen der betroffenen Kinder zu orientieren.