415 Abs. 2 ZGB). Eine solche Anweisung der Behörde an die Beistandsperson zur Ergänzung der konkreten Sachverhaltsdarstellungen muss verhältnismässig sein, was sicher dann der Fall ist, wenn sie Einfluss auf die weitere Mandatsführung oder die Ausgestaltung der Massnahme hat und damit im Interesse des Verbeiständeten liegt (Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 10a). Das Ergebnis der Berichtsprüfung wird in einem formellen Entscheid festgehalten (Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 15). Nötigenfalls trifft die Behörde Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 Abs. 3 ZGB).