411 ZGB und die Kontrolle des Berichts durch die Behörde gemäss Art. 415 ZGB bilden zusammen ein Steuerungsinstrument, welches der Behörde sowohl die Beaufsichtigung und Überprüfung der Tätigkeit der Beistandsperson erlaubt, als auch die Beurteilung, ob die Massnahme weiterhin zwecktauglich und notwendig ist (vgl. Affolter, Basler Komm., 7. Aufl. 2022, Art. 411 ZGB N 1; Vogel, Basler Komm., 7. Aufl. 2022, Art. 415 ZGB N 5). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Ergänzung des Berichts verlangen, wenn er ihr zu wenig aussagekräftig ist (vgl. Art. 415 Abs. 2 ZGB).