Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beaufsichtigt die Beistandsperson hinsichtlich der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufträge. Art. 415 ZGB sieht hierzu die Prüfung des Rechenschaftsberichts über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft vor, welchen die Beistandsperson gemäss Art. 411 ZGB mindestens alle zwei Jahre zu erstatten hat.