Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Handlungen beziehungsweise Unterlassungen der Beiständin beanstandet, die keinen direkten Zusammenhang mit der Überprüfung der periodischen Rechenschaftsablage aufweisen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht über konkrete Handlungen oder Unterlassungen der Beistandsperson im Sinn von Art. 419 ZGB befunden hat und dieses Thema folglich vom Streitgegenstand nicht abgedeckt ist. Entsprechende Rügen wären (solange ein Rechtschutzinteresse besteht) bei der KESB A.________ anzubringen, welche erstinstanzlich für die Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 419 ZGB zuständig ist.