Vorliegend hat der Präsident der KESB Z in Einzelkompetenz eine stationäre Begutachtung angeordnet, ohne dafür zuständig zu sein (vgl. oben E. 3.4.3). Die getroffene Anordnung stellt sodann im Ergebnis eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ZGB dar, ohne dass die einschlägigen Verfahrensbestimmungen Anwendung gefunden hätten und der Rechtsschutz gewährleistet worden wäre. Da mit dieser faktischen Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ein schwerer Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person einhergeht, stellt dieses Vorgehen einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Dies führt dazu, dass die Dispositiv-Ziffer 1 der Entscheidung als nichtig zu betrachten ist. |