450e Abs. 5 ZGB). Ob die KESB eine fürsorgerische Unterbringung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anordnen kann, ist in der Lehre umstritten (vgl. dazu Maranta/ Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 ZGB N 15 f. mit Hinweisen). Dazu muss vorliegend − wie eingangs erwähnt − nicht abschliessend Stellung genommen werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass Art. 426 Abs. 1 ZGB die Voraussetzungen umschreibt, unter denen eine fürsorgerische Unterbringung (als Grundrechtseingriff) angeordnet werden kann. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff müssten auch im Anwendungsfall einer vorsorglichen Massnahme erfüllt sein. 3.5. 3.5.1.