450e ZGB), was ordnungsgemäss auch einen entsprechenden Hinweis auf die Möglichkeit der Anfechtung des Entscheids (Rechtsmittelbelehrung) umfasst. Obschon nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei bezüglich des Instituts der fürsorgerischen Unterbringung ausdrücklich klargestellt, dass die genannten Anforderungen nicht erfüllt wären, wenn eine solche Massnahme im Rahmen einer (nicht anfechtbaren) superprovisorischen Verfügung angeordnet würde. Dieses Vorgehen würde auch dem Beschleunigungsgebot widersprechen, welches bezüglich der fürsorgerischen Unterbringung im Zivilgesetzbuch eigens spezifiziert wird (vgl. Art. 439 Abs. 2 sowie Art. 450e Abs. 5 ZGB).