ZGB), liegt doch ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit vor. Dies beinhaltet insbesondere die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 430 ZGB und Art. 447 Abs. 2 ZGB) und die Gewährleistung des Zugangs zum Gericht (vgl. Art. 450 ZGB und Art. 450e ZGB), was ordnungsgemäss auch einen entsprechenden Hinweis auf die Möglichkeit der Anfechtung des Entscheids (Rechtsmittelbelehrung) umfasst.