vgl. Botschaft B 50 des Regierungsrates vom 28.6.2016 zum Entwurf einer Änderung des EGZGB [Anpassungen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht], Kapitel 6.5 S. 10; Botschaft B 13, Kapitel V.1 [Ausführungen zu § 41 EGZGB] S. 19). Hervorzuheben ist, dass bei der Unterbringung in einer stationären Einrichtung zur Behandlung und/oder Betreuung (fürsorgerische Unterbringung) − wie auch bei der Einweisung zur psychiatrischen Begutachtung − die Verfahrensrechte der betroffenen Person gewahrt werden müssen (vgl. auch Art. 430 und Art. 443 ff. ZGB), liegt doch ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit vor.