440 Abs. 2 ZGB, § 48 Abs. 1 und § 49 EGZGB sowie oben E. 3.4.2). Wie das Bundesrecht unter einschränkenden Voraussetzungen vorsieht, dürfen auch Ärztinnen und Ärzte fürsorgerische Unterbringungen anordnen (Art. 429 ff. ZGB). Die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben beruht dabei im Kanton Luzern − wie bereits unter Geltung des früheren Vormundschaftsrechts − auf dem Grundkonzept, dass eine fürsorgerische Unterbringung, welche wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens angeordnet werden kann, grundsätzlich durch einen Arzt oder eine Ärztin erfolgt (§ 41 Abs. 1 lit. a und b EGZGB, § 47 Abs. 3 EGZGB; vgl. Botschaft