Inwieweit ein einzelnes Behördenmitglied ausnahmsweise gestützt auf § 50 EGZGB legitimiert sein könnte, eine fürsorgerische Freiheitsentziehung anzuordnen, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, da eine solche Anordnung (zumindest in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen) gerade nicht erfolgt ist. Angemerkt sei, dass die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung als freiheitsbeschränkende Massnahme grundsätzlich in die Zuständigkeit der Fachbehörde als Kollegium fällt (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Art. 440 Abs. 2 ZGB, § 48 Abs. 1 und § 49 EGZGB sowie oben E. 3.4.2).