Entsprechend hätte zur Krisenintervention nicht − oder zumindest nicht ausschliesslich − eine Einweisung zur Begutachtung erfolgen dürfen, sondern es wäre (zusätzlich) eine fürsorgerische Unterbringung zur Behandlung und/oder Betreuung anzuordnen gewesen. 3.4.5. Inwieweit ein einzelnes Behördenmitglied ausnahmsweise gestützt auf § 50 EGZGB legitimiert sein könnte, eine fürsorgerische Freiheitsentziehung anzuordnen, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, da eine solche Anordnung (zumindest in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen) gerade nicht erfolgt ist.