Eine Massnahme zum Schutz der Beschwerdeführerin hätte daher ausschliesslich in Anwendung der Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung erfolgen dürfen (Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 429 Abs. 1 ZGB). Mit Blick auf die Akten, insbesondere die Einschätzung der Gutachterin zur Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin, wären die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend mutmasslich erfüllt gewesen. Entsprechend hätte zur Krisenintervention nicht − oder zumindest nicht ausschliesslich − eine Einweisung zur Begutachtung erfolgen dürfen, sondern es wäre (zusätzlich) eine fürsorgerische Unterbringung zur Behandlung und/oder Betreuung anzuordnen gewesen.