Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen getroffen wird und nicht anfechtbar ist, erfolgen kann. Mit Blick auf die Schwere des Grundrechtseingriffs ist sodann sicherzustellen, dass der Aufenthalt zur Begutachtung auf die absolut notwendige Zeit beschränkt bleibt. 3.4.4. Es wurde bereits ausgeführt, dass die ausschliessliche Einweisung zur Begutachtung nach Art. 449 ZGB keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Behandlung der betroffenen Person ohne deren Zustimmung darstellt (vgl. oben E. 3.2.2). Eine Massnahme zum Schutz der Beschwerdeführerin hätte daher ausschliesslich in Anwendung der Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung erfolgen dürfen (Art.