449 Abs. 2 ZGB). Da die Anordnung einer stationären Begutachtung − ebenso wie eine fürsorgerische Unterbringung − einen schweren Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit bedeutet, ist mit besonderer Sorgfalt sicherzustellen, dass die Verfahrensrechte der betroffenen Person gewahrt werden, was insbesondere die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Garantie des Rechtsschutzes (Zugang zum Gericht) umfasst (vgl. auch nachfolgend E. 3.4.5).