Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 3.2.1), ist gestützt auf Art. 449 Abs. 1 ZGB eine stationäre Begutachtung gegen den Willen der betroffenen Person nur zulässig, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Vorsorgliche Massnahmen setzen insbesondere zeitliche Dringlichkeit voraus (im Falle der Anordnung einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB sogar besondere Dringlichkeit). Dringlichkeit liegt vor, wenn der Endentscheid nicht abgewartet werden kann, um das Wohl der betroffenen Person zu schützen (vgl. Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 ZGB N 6 ff.).