Die Aufzählung ist abschliessend. Alle weiteren Geschäfte, welche nicht kraft Gesetz der Einzelzuständigkeit zugewiesen sind, fallen in die Zuständigkeit der Fachbehörde als Kollegium. Die Kompetenz der Fachbehörde ist vor allem im Kernbereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes gefragt, mithin bei der Anordnung von Massnahmen. Hier ist die Entscheidzuständigkeit des Kollegiums insbesondere deshalb unentbehrlich, weil oft eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Betroffenen auf dem Spiel steht oder auf andere Weise schwerwiegend in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingegriffen wird (vgl. Botschaft B 13, Kapitel V.1 [Ausführungen zu § 49 EGZGB] S. 23).