entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Regel in Dreierbesetzung. In § 49 EGZGB werden die Geschäfte des Kindes- und Erwachsenenschutzes aufgeführt, die in die Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der Behörde fallen. Es handelt sich dabei um Geschäfte mit eher geringen Ermessensspielräumen, für welche aus Gründen der Flexibilität und Speditivität vom Erfordernis der interdisziplinären Zusammensetzung abgesehen werden kann (Botschaft B 13 des Regierungsrates vom 23.8.2011 zum Entwurf einer Änderung des EGZGB [Einführung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht], Kapitel II.3 [Verfahren vor der Fachbehörde] S. 9). Die Aufzählung ist abschliessend.