(…) 3.4. 3.4.1. Vorliegend hat der Präsident der KESB Z am 21. April 2021 gestützt auf die Einschätzung der Gutachterin vom 14. April 2021 als superprovisorische Massnahme die Einweisung der Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Klinik Y zwecks Begutachtung angeordnet. Zu prüfen ist, ob dieses Vorgehen (superprovisorische Anordnung einer stationären Begutachtung in Einzelzuständigkeit) zulässig ist. 3.4.2. Gemäss § 48 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Regel in Dreierbesetzung.