3.3. 3.3.1. Eine Begutachtung kann somit grundsätzlich sowohl im Rahmen des Erwachsenenschutzes als auch im Rahmen des Kindesschutzes in einer Einrichtung angeordnet werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. oben E. 3.2.1; BGer-Urteil 5A_211/2014 vom 14.7.2014 E. 3.4 und 3.5). Der jeweilige Anknüpfungsschwerpunkt (Kindes- oder Erwachsenenschutz) kann sich auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit auswirken. (…) 3.4. 3.4.1. Vorliegend hat der Präsident der KESB