449 Abs. 1 ZGB) um eine Massnahme zur Abklärung der Verhältnisse. Damit unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung von jenen für eine Einweisung zur Begutachtung (BGer-Urteil 5A_162/2020 vom 28.2.2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Behandlung der (ausschliesslich) zur Begutachtung eingewiesenen Person ist unzulässig. Der zur Begutachtung verfügte Aufenthalt in einer Einrichtung ist auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken (BGer-Urteile 5A_900/2013 vom 11.12.2013 E. 2.1, 5A_162/2020 vom 28.2.2020 E. 3.1). 3.3. 3.3.1.