449 ZGB ist von der fürsorgerischen Unterbringung abzugrenzen. Laut Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Denselben Schutzzweck verfolgt Art. 429 ZGB, der die ärztliche Unterbringung regelt. Während die fürsorgerische Unterbringung im Sinn von Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 429 Abs. 1 ZGB zur Behandlung und/oder Betreuung erfolgt, handelt es sich bei der Einweisung zur Begutachtung (Art. 449 Abs. 1 ZGB) um eine Massnahme zur Abklärung der Verhältnisse.