Die zu diesem Zweck angeordnete stationäre Unterbringung ist deshalb nur zulässig, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Das setzt voraus, dass alle in Frage kommenden Möglichkeiten, die weniger in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreifen, entweder vorher ausgeschöpft wurden oder aufgrund der Umstände von vornherein erfolglos bleiben müssen (Steck, in: FamKomm. Erwachsenenschutz [Hrsg. Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler], Bern 2013, Art. 449 ZGB N 9). 3.2.2. Die stationäre Begutachtung gemäss Art. 449 ZGB ist von der fürsorgerischen Unterbringung abzugrenzen.