449 ZGB voraus, dass eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich ist. Dies ist der Fall, wenn eine Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzes (in der Regel eine fürsorgerische Unterbringung, allenfalls aber auch eine andere Schutzmassnahme, wie der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) ernsthaft in Betracht gezogen wird, aber wichtige Grundlagen für einen definitiven Entscheid noch fehlen (BGer-Urteile 5A_162/2020 vom 28.2.2020 E. 2.3 und 5A_211/2014 vom 14.7.2014 E. 3.2.3; Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 449 ZGB N 6). Die zu diesem Zweck angeordnete stationäre Unterbringung ist deshalb nur zulässig, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist.