ZGB N 1 f.). Art. 449 Abs. 2 ZGB gewährt die gleichen Rechtsschutzgarantien wie bei der fürsorgerischen Unterbringung (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, in: Bundesblatt [BBl] 2006 7001 [nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz] S. 7081). Eine Unterbringung zur stationären Begutachtung gegen den Willen der betroffenen Person setzt gemäss Art. 449 ZGB voraus, dass eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich ist.