448 Abs. 1 ZGB). Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, räumt Art. 449 Abs. 1 ZGB der Behörde darüber hinaus die Kompetenz ein, die Person gegen ihren Willen zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung einzuweisen. Der Gesetzesartikel bezieht sich systematisch lediglich auf den Erwachsenenschutz. Dessen ungeachtet kommt die Bestimmung aber auch im Kindesschutz zur Anwendung, wenn eine erwachsene Person begutachtet werden soll (BGer-Urteil 5A_211/2014 vom 14.7.2014 E. 3.5; Maranta/Auer/Marti, Basler Komm., 6. Aufl. 2018, Art. 449 ZGB N 1 f.).