| Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.2. 3.2.1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 446 Abs. 2 Satz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) verpflichtet, das Gutachten einer sachverständigen Person anzuordnen, sofern dies notwendig ist, um den Sachverhalt festzustellen. Die Begutachtung ist nach Möglichkeit ambulant durchzuführen. Bei der Abklärung des Sachverhalts ist die betroffene Person zur Mitwirkung verpflichtet. Nötigenfalls kann die Behörde die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht anordnen (Art. 448 Abs. 1 ZGB).