{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-21-18_2021-04-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10877", "Checksum": "a5d2e6e86cb62a939734512445f8c2b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 21 18", "LGVE 2021 II Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.04.2021 3H 21 18 (LGVE 2021 II Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Einweisung einer Person in eine geeignete Einrichtung zur Begutachtung (Art. 449 ZGB) ist von der fürsorgerischen Unterbringung abzugrenzen. Da die stationäre Begutachtung nach Art. 449 ZGB nicht der Krisenintervention dient, kann sie − mangels Dringlichkeit − nicht vorsorglich angeordnet werden. Entsprechend ist ein einzelnes Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde nicht legitimiert, im Rahmen einer Dringlichkeitszuständigkeit als superprovisorische Massnahme eine stationäre Begutachtung anzuordnen.\r\n\r\nMacht der psychische Zustand der betroffenen Person eine umgehend wirkende Massnahme erforderlich, kommt nur eine fürsorgerische Unterbringung im Sinn von Art. 426 ff. ZGB in Betracht. Dabei sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen zwingend einzuhalten. | Art. 426 ZGB, Art. 429 ZGB, Art. 445 ZGB, Art. 445 Abs. 2 ZGB, Art. 449 ZGB, Art. 449 Abs. 1 ZGB, Art. 449 Abs. 2 ZGB; § 49 EGZGB, § 50 EGZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:48", "Checksum": "f09fea321109c1530c9949e76ca82f04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.04.2021 3H 21 18 (LGVE 2021 II Nr. 6)\nRegeste:\nDie Einweisung einer Person in eine geeignete Einrichtung zur Begutachtung (Art. 449 ZGB) ist von der fürsorgerischen Unterbringung abzugrenzen. Da die stationäre Begutachtung nach Art. 449 ZGB nicht der Krisenintervention dient, kann sie − mangels Dringlichkeit − nicht vorsorglich angeordnet werden. Entsprechend ist ein einzelnes Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde nicht legitimiert, im Rahmen einer Dringlichkeitszuständigkeit als superprovisorische Massnahme eine stationäre Begutachtung anzuordnen.\r\n\r\nMacht der psychische Zustand der betroffenen Person eine umgehend wirkende Massnahme erforderlich, kommt nur eine fürsorgerische Unterbringung im Sinn von Art. 426 ff. ZGB in Betracht. Dabei sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen zwingend einzuhalten. | Art. 426 ZGB, Art. 429 ZGB, Art. 445 ZGB, Art. 445 Abs. 2 ZGB, Art. 449 ZGB, Art. 449 Abs. 1 ZGB, Art. 449 Abs. 2 ZGB; § 49 EGZGB, § 50 EGZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n stellt sodann im Ergebnis eine fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ZGB dar, ohne dass die einschlägigen Verfahrensbestimmungen Anwendung gefunden hätten und der Rechtsschutz gewährleistet worden wäre. Da mit dieser faktischen Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ein schwerer Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person einhergeht, stellt dieses Vorgehen einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Dies führt dazu, dass die Dispositiv-Ziffer 1 der Entscheidung als nichtig zu betrachten ist. |"}