{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-21-18_2021-04-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10877", "Checksum": "a5d2e6e86cb62a939734512445f8c2b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 21 18", "LGVE 2021 II Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.04.2021 3H 21 18 (LGVE 2021 II Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Einweisung einer Person in eine geeignete Einrichtung zur Begutachtung (Art. 449 ZGB) ist von der fürsorgerischen Unterbringung abzugrenzen. 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Abteilung 27.04.2021 3H 21 18 (LGVE 2021 II Nr. 6)\nRegeste:\nDie Einweisung einer Person in eine geeignete Einrichtung zur Begutachtung (Art. 449 ZGB) ist von der fürsorgerischen Unterbringung abzugrenzen. Da die stationäre Begutachtung nach Art. 449 ZGB nicht der Krisenintervention dient, kann sie − mangels Dringlichkeit − nicht vorsorglich angeordnet werden. Entsprechend ist ein einzelnes Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde nicht legitimiert, im Rahmen einer Dringlichkeitszuständigkeit als superprovisorische Massnahme eine stationäre Begutachtung anzuordnen.\r\n\r\nMacht der psychische Zustand der betroffenen Person eine umgehend wirkende Massnahme erforderlich, kommt nur eine fürsorgerische Unterbringung im Sinn von Art. 426 ff. ZGB in Betracht. Dabei sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen zwingend einzuhalten. | Art. 426 ZGB, Art. 429 ZGB, Art. 445 ZGB, Art. 445 Abs. 2 ZGB, Art. 449 ZGB, Art. 449 Abs. 1 ZGB, Art. 449 Abs. 2 ZGB; § 49 EGZGB, § 50 EGZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n 449 ZGB keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Behandlung der betroffenen Person ohne deren Zustimmung darstellt (vgl. oben E. 3.2.2). Eine Massnahme zum Schutz der Beschwerdeführerin hätte daher ausschliesslich in Anwendung der Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung erfolgen dürfen (Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 429 Abs. 1 ZGB). Mit Blick auf die Akten, insbesondere die Einschätzung der Gutachterin zur Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin, wären die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend mutmasslich erfüllt gewesen. Entsprechend hätte zur Krisenintervention nicht − oder zumindest nicht ausschliesslich − eine Einweisung zur Begutachtung erfolgen dürfen, sondern es wäre (zusätzlich) eine fürsorgerische Unterbringung zur Behandlung und/oder Betreuung anzuordnen gewesen. 3.4.5. Inwieweit ein einzelnes Behördenmitglied ausnahmsweise gestützt auf § 50 EGZGB legitimiert sein könnte, eine fürsorgerische Freiheitsentziehung anzuordnen, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, da eine solche Anordnung (zumindest in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen) gerade nicht erfolgt ist. Angemerkt sei, dass die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung als freiheitsbeschränkende Massnahme grundsätzlich in die Zuständigkeit der Fachbehörde als Kollegium fällt (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Art. 440 Abs. 2 ZGB, § 48 Abs. 1 und § 49 EGZGB sowie oben E. 3.4.2). Wie das Bundesrecht unter einschränkenden Voraussetzungen vorsieht, dürfen auch Ärztinnen und Ärzte fürsorgerische Unterbringungen anordnen (Art. 429 ff. ZGB). Die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben beruht dabei im Kanton Luzern − wie bereits unter Geltung des früheren Vormundschaftsrechts − auf dem Grundkonzept, dass eine fürsorgerische Unterbringung, welche wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens angeordnet werden kann, grundsätzlich durch einen Arzt oder eine Ärztin erfolgt (§ 41 Abs. 1 lit. a und b EGZGB, § 47 Abs. 3 EGZGB; vgl. Botschaft B 50 des Regierungsrates vom 28.6.2016 zum Entwurf einer Änderung des EGZGB [Anpassungen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht], Kapitel 6.5 S. 10; Botschaft B 13, Kapitel V.1 [Ausführungen zu § 41 EGZGB] S. 19). Hervorzuheben ist, dass bei der Unterbringung in einer stationären Einrichtung zur Behandlung und/oder Betreuung (fürsorgerische Unterbringung) − wie auch bei der Einweisung zur psychiatrischen Begutachtung − die Verfahrensrechte der betroffenen Person gewahrt werden müssen (vgl. auch Art. 430 und Art. 443 ff. ZGB), liegt doch ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit vor. Dies beinhaltet insbesondere die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 430 ZGB und Art. 447 Abs. 2 ZGB) und die Gewährleistung des Zugangs zum Gericht (vgl. Art. 450 ZGB und Art. 450e ZGB), was ordnungsgemäss auch einen entsprechenden Hinweis auf die Möglichkeit der Anfechtung des Entscheids (Rechtsmittelbelehrung) umfasst. Obschon nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei bezüglich des Instituts der fürsorgerischen Unterbringung ausdrücklich klargestellt, dass die genannten Anforderungen nicht erfüllt wären, wenn eine solche Massnahme im Rahmen einer (nicht anfechtbaren) superprovisorischen Verfügung angeordnet würde. Dieses Vorgehen würde auch dem Beschleunigungsgebot widersprechen, welches bezüglich der fürsorgerischen Unterbringung im Zivilgesetzbuch eigens spezifiziert wird (vgl. Art. 439 Abs. 2 sowie Art. 450e Abs. 5 ZGB). Ob die KESB eine fürsorgerische Unterbringung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anordnen kann, ist in der Lehre umstritten (vgl. dazu Maranta/ Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 ZGB N 15 f. mit Hinweisen). Dazu muss vorliegend − wie eingangs erwähnt − nicht abschliessend Stellung genommen werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass Art. 426 Abs. 1 ZGB die Voraussetzungen umschreibt, unter denen eine fürsorgerische Unterbringung (als Grundrechtseingriff) angeordnet werden kann. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff müssten auch im Anwendungsfall einer vorsorglichen Massnahme erfüllt sein. 3.5. 3.5.1. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4, 139 II 243 E. 11.2, 132 II 21 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.5.2. Vorliegend hat der Präsident der KESB Z in Einzelkompetenz eine stationäre Begutachtung angeordnet, ohne dafür zuständig zu sein (vgl. oben E. 3.4.3). Die getroffene Anordnung"}