{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-21-18_2021-04-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10877", "Checksum": "a5d2e6e86cb62a939734512445f8c2b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 21 18", "LGVE 2021 II Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.04.2021 3H 21 18 (LGVE 2021 II Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Einweisung einer Person in eine geeignete Einrichtung zur Begutachtung (Art. 449 ZGB) ist von der fürsorgerischen Unterbringung abzugrenzen. 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Abteilung 27.04.2021 3H 21 18 (LGVE 2021 II Nr. 6)\nRegeste:\nDie Einweisung einer Person in eine geeignete Einrichtung zur Begutachtung (Art. 449 ZGB) ist von der fürsorgerischen Unterbringung abzugrenzen. Da die stationäre Begutachtung nach Art. 449 ZGB nicht der Krisenintervention dient, kann sie − mangels Dringlichkeit − nicht vorsorglich angeordnet werden. Entsprechend ist ein einzelnes Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde nicht legitimiert, im Rahmen einer Dringlichkeitszuständigkeit als superprovisorische Massnahme eine stationäre Begutachtung anzuordnen.\r\n\r\nMacht der psychische Zustand der betroffenen Person eine umgehend wirkende Massnahme erforderlich, kommt nur eine fürsorgerische Unterbringung im Sinn von Art. 426 ff. ZGB in Betracht. Dabei sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen zwingend einzuhalten. | Art. 426 ZGB, Art. 429 ZGB, Art. 445 ZGB, Art. 445 Abs. 2 ZGB, Art. 449 ZGB, Art. 449 Abs. 1 ZGB, Art. 449 Abs. 2 ZGB; § 49 EGZGB, § 50 EGZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n aufgeführt, die in die Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der Behörde fallen. Es handelt sich dabei um Geschäfte mit eher geringen Ermessensspielräumen, für welche aus Gründen der Flexibilität und Speditivität vom Erfordernis der interdisziplinären Zusammensetzung abgesehen werden kann (Botschaft B 13 des Regierungsrates vom 23.8.2011 zum Entwurf einer Änderung des EGZGB [Einführung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht], Kapitel II.3 [Verfahren vor der Fachbehörde] S. 9). Die Aufzählung ist abschliessend. Alle weiteren Geschäfte, welche nicht kraft Gesetz der Einzelzuständigkeit zugewiesen sind, fallen in die Zuständigkeit der Fachbehörde als Kollegium. Die Kompetenz der Fachbehörde ist vor allem im Kernbereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes gefragt, mithin bei der Anordnung von Massnahmen. Hier ist die Entscheidzuständigkeit des Kollegiums insbesondere deshalb unentbehrlich, weil oft eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Betroffenen auf dem Spiel steht oder auf andere Weise schwerwiegend in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingegriffen wird (vgl. Botschaft B 13, Kapitel V.1 [Ausführungen zu § 49 EGZGB] S. 23). § 50 EGZGB sieht sodann vor, dass vorsorgliche Massnahmen in dringenden Fällen vom Präsidenten oder von der Präsidentin oder von einem anderen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet werden können. 3.4.3. Nachdem die Anordnung einer stationären Begutachtung nach Art. 449 Abs. 1 ZGB im Katalog der Einzelzuständigkeiten von § 49 EGZGB nicht erwähnt ist, kommt als mögliche Rechtsgrundlage für die getroffene Anordnung nur noch eine allfällige Einzelzuständigkeit gestützt auf § 50 EGZGB in Betracht. Damit stellt sich die Frage, ob die Unterbringung zur Begutachtung als vorsorgliche Massnahme − beziehungsweise bei besonderer Dringlichkeit als superprovisorische Massnahme ohne Anhörung der betroffenen Person − im Sinn von Art. 445 ZGB angeordnet werden kann. Dies ist nicht der Fall. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 3.2.1), ist gestützt auf Art. 449 Abs. 1 ZGB eine stationäre Begutachtung gegen den Willen der betroffenen Person nur zulässig, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Vorsorgliche Massnahmen setzen insbesondere zeitliche Dringlichkeit voraus (im Falle der Anordnung einer superprovisorischen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB sogar besondere Dringlichkeit). Dringlichkeit liegt vor, wenn der Endentscheid nicht abgewartet werden kann, um das Wohl der betroffenen Person zu schützen (vgl. Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 ZGB N 6 ff.). Bei einer Einweisung zur Begutachtung liegt kein Notfall vor (Botschaft Erwachsenenschutz, in: BBl 2006 7065). Da die Einweisung zur Begutachtung nicht der Krisenintervention dient, kann sie mangels Dringlichkeit nicht vorsorglich (und schon gar nicht superprovisorisch) angeordnet werden (vgl. Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 ZGB N 12 und Art. 449 ZGB N 15; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2013.82 vom 6.3.2013). Macht der psychische Zustand der betroffenen Person eine umgehend wirkende Massnahme erforderlich, kommt nur eine fürsorgerische Unterbringung im Sinn von Art. 426 Abs. 1 beziehungsweise Art. 429 Abs. 1 ZGB in Betracht. Nach dem Gesagten kann die Einweisung zur Begutachtung nicht als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden, da es sich nicht um eine eigentliche Krisenintervention handelt, in der sofort ein Entscheid gefällt werden muss. Demgemäss war der Präsident der KESB Z nicht zuständig, in Einzelkompetenz eine Einweisung der Beschwerdeführerin in die Klinik Y zur Begutachtung anzuordnen. Ein solcher Entscheid wäre vielmehr − nach Anhörung der Beschwerdeführerin − von der Fachbehörde als Kollegium zu fällen gewesen, unter sinngemässer Berücksichtigung der Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung (vgl. Art. 449 Abs. 2 ZGB). Da die Anordnung einer stationären Begutachtung − ebenso wie eine fürsorgerische Unterbringung − einen schweren Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit bedeutet, ist mit besonderer Sorgfalt sicherzustellen, dass die Verfahrensrechte der betroffenen Person gewahrt werden, was insbesondere die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Garantie des Rechtsschutzes (Zugang zum Gericht) umfasst (vgl. auch nachfolgend E. 3.4.5). Die sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung verdeutlicht sodann zusätzlich, dass die Anordnung einer stationären Begutachtung niemals in Form einer superprovisorischen Massnahme, welche einstweilen ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen getroffen wird und nicht anfechtbar ist, erfolgen kann. Mit Blick auf die Schwere des Grundrechtseingriffs ist sodann sicherzustellen, dass der Aufenthalt zur Begutachtung auf die absolut notwendige Zeit beschränkt bleibt. 3.4.4. Es wurde bereits ausgeführt, dass die ausschliessliche Einweisung zur Begutachtung nach Art."}