{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-21-18_2021-04-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10877", "Checksum": "a5d2e6e86cb62a939734512445f8c2b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 21 18", "LGVE 2021 II Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.04.2021 3H 21 18 (LGVE 2021 II Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Einweisung einer Person in eine geeignete Einrichtung zur Begutachtung (Art. 449 ZGB) ist von der fürsorgerischen Unterbringung abzugrenzen. Da die stationäre Begutachtung nach Art. 449 ZGB nicht der Krisenintervention dient, kann sie − mangels Dringlichkeit − nicht vorsorglich angeordnet werden. Entsprechend ist ein einzelnes Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde nicht legitimiert, im Rahmen einer Dringlichkeitszuständigkeit als superprovisorische Massnahme eine stationäre Begutachtung anzuordnen.\r\n\r\nMacht der psychische Zustand der betroffenen Person eine umgehend wirkende Massnahme erforderlich, kommt nur eine fürsorgerische Unterbringung im Sinn von Art. 426 ff. ZGB in Betracht. Dabei sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen zwingend einzuhalten. | Art. 426 ZGB, Art. 429 ZGB, Art. 445 ZGB, Art. 445 Abs. 2 ZGB, Art. 449 ZGB, Art. 449 Abs. 1 ZGB, Art. 449 Abs. 2 ZGB; § 49 EGZGB, § 50 EGZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:48", "Checksum": "f09fea321109c1530c9949e76ca82f04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.04.2021 3H 21 18 (LGVE 2021 II Nr. 6)\nRegeste:\nDie Einweisung einer Person in eine geeignete Einrichtung zur Begutachtung (Art. 449 ZGB) ist von der fürsorgerischen Unterbringung abzugrenzen. Da die stationäre Begutachtung nach Art. 449 ZGB nicht der Krisenintervention dient, kann sie − mangels Dringlichkeit − nicht vorsorglich angeordnet werden. Entsprechend ist ein einzelnes Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde nicht legitimiert, im Rahmen einer Dringlichkeitszuständigkeit als superprovisorische Massnahme eine stationäre Begutachtung anzuordnen.\r\n\r\nMacht der psychische Zustand der betroffenen Person eine umgehend wirkende Massnahme erforderlich, kommt nur eine fürsorgerische Unterbringung im Sinn von Art. 426 ff. ZGB in Betracht. Dabei sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen zwingend einzuhalten. | Art. 426 ZGB, Art. 429 ZGB, Art. 445 ZGB, Art. 445 Abs. 2 ZGB, Art. 449 ZGB, Art. 449 Abs. 1 ZGB, Art. 449 Abs. 2 ZGB; § 49 EGZGB, § 50 EGZGB. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.2. 3.2.1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 446 Abs. 2 Satz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) verpflichtet, das Gutachten einer sachverständigen Person anzuordnen, sofern dies notwendig ist, um den Sachverhalt festzustellen. Die Begutachtung ist nach Möglichkeit ambulant durchzuführen. Bei der Abklärung des Sachverhalts ist die betroffene Person zur Mitwirkung verpflichtet. Nötigenfalls kann die Behörde die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht anordnen (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, räumt Art. 449 Abs. 1 ZGB der Behörde darüber hinaus die Kompetenz ein, die Person gegen ihren Willen zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung einzuweisen. Der Gesetzesartikel bezieht sich systematisch lediglich auf den Erwachsenenschutz. Dessen ungeachtet kommt die Bestimmung aber auch im Kindesschutz zur Anwendung, wenn eine erwachsene Person begutachtet werden soll (BGer-Urteil 5A_211/2014 vom 14.7.2014 E. 3.5; Maranta/Auer/Marti, Basler Komm., 6. Aufl. 2018, Art. 449 ZGB N 1 f.). Art. 449 Abs. 2 ZGB gewährt die gleichen Rechtsschutzgarantien wie bei der fürsorgerischen Unterbringung (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, in: Bundesblatt [BBl] 2006 7001 [nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz] S. 7081). Eine Unterbringung zur stationären Begutachtung gegen den Willen der betroffenen Person setzt gemäss Art. 449 ZGB voraus, dass eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich ist. Dies ist der Fall, wenn eine Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzes (in der Regel eine fürsorgerische Unterbringung, allenfalls aber auch eine andere Schutzmassnahme, wie der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) ernsthaft in Betracht gezogen wird, aber wichtige Grundlagen für einen definitiven Entscheid noch fehlen (BGer-Urteile 5A_162/2020 vom 28.2.2020 E. 2.3 und 5A_211/2014 vom 14.7.2014 E. 3.2.3; Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 449 ZGB N 6). Die zu diesem Zweck angeordnete stationäre Unterbringung ist deshalb nur zulässig, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Das setzt voraus, dass alle in Frage kommenden Möglichkeiten, die weniger in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreifen, entweder vorher ausgeschöpft wurden oder aufgrund der Umstände von vornherein erfolglos bleiben müssen (Steck, in: FamKomm. Erwachsenenschutz [Hrsg. Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler], Bern 2013, Art. 449 ZGB N 9). 3.2.2. Die stationäre Begutachtung gemäss Art. 449 ZGB ist von der fürsorgerischen Unterbringung abzugrenzen. Laut Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Denselben Schutzzweck verfolgt Art. 429 ZGB, der die ärztliche Unterbringung regelt. Während die fürsorgerische Unterbringung im Sinn von Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 429 Abs. 1 ZGB zur Behandlung und/oder Betreuung erfolgt, handelt es sich bei der Einweisung zur Begutachtung (Art. 449 Abs. 1 ZGB) um eine Massnahme zur Abklärung der Verhältnisse. Damit unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung von jenen für eine Einweisung zur Begutachtung (BGer-Urteil 5A_162/2020 vom 28.2.2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Behandlung der (ausschliesslich) zur Begutachtung eingewiesenen Person ist unzulässig. Der zur Begutachtung verfügte Aufenthalt in einer Einrichtung ist auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken (BGer-Urteile 5A_900/2013 vom 11.12.2013 E. 2.1, 5A_162/2020 vom 28.2.2020 E. 3.1). 3.3. 3.3.1. Eine Begutachtung kann somit grundsätzlich sowohl im Rahmen des Erwachsenenschutzes als auch im Rahmen des Kindesschutzes in einer Einrichtung angeordnet werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. oben E. 3.2.1; BGer-Urteil 5A_211/2014 vom 14.7.2014 E. 3.4 und 3.5). Der jeweilige Anknüpfungsschwerpunkt (Kindes- oder Erwachsenenschutz) kann sich auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit auswirken. (…) 3.4. 3.4.1. Vorliegend hat der Präsident der KESB Z am 21. April 2021 gestützt auf die Einschätzung der Gutachterin vom 14. April 2021 als superprovisorische Massnahme die Einweisung der Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Klinik Y zwecks Begutachtung angeordnet. Zu prüfen ist, ob dieses Vorgehen (superprovisorische Anordnung einer stationären Begutachtung in Einzelzuständigkeit) zulässig ist. 3.4.2. Gemäss § 48 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Regel in Dreierbesetzung. In § 49 EGZGB werden die Geschäfte des Kindes- und Erwachsenenschutzes"}