Indem die Vorinstanz ihrem Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen hat, obwohl keine Dringlichkeit vorlag, hat sie es zu verantworten, dass B bereits am dritten Tag nach Unterbringung in der Pflegefamilie in Y wieder zu C zurückgeführt wurde. Es rechtfertigt sich daher, 75 % der Parteikosten von A und C im Sinne von § 201 Abs. 2 VRG zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, zu verlegen und 25 % A und C tragen zu lassen. |