Es gab keinen Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Insbesondere geht die Vorinstanz fehl in der Annahme, der Entscheid über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts müsse zeitlich mit der Platzierung des betroffenen Kindes zusammenfallen. Das ist gerade nur in dringlichen Fällen angezeigt. Vielmehr muss den vom Entscheid Betroffenen die Möglichkeit offen stehen, den Entscheid über die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (als einschneidendste Massnahme) vor der Rechtsmittelinstanz anzufechten. Bei Gutheissung der Beschwerde bleibt es dann beim Aufenthaltsbestimmungsrecht des bisher Berechtigten oder die Unterbringung wird anders geregelt.