Indem sie einer Beschwerde gegen den definitiven Entscheid über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über B und deren Unterbringung in einer Pflegefamilie die aufschiebende Wirkung entzogen hat, hat sie einen groben Verfahrensfehler begangen. Der Entscheid vom 8. Januar 2020 war nicht dringlich, da B seit dem 20. Dezember 2019 bei C wohnte und von ihr gut betreut wurde; das hat die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2020 ausdrücklich bestätigt. Es gab keinen Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.