das für Zivilverfahren zuständige Gericht. Folglich sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss anzuwenden. In Bezug auf die Kosten der Kindesvertretung hält Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO fest, dass diese zu den Gerichtskosten zu schlagen sind. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für die Kosten der Kindesvertretung gemäss Art. 314 abis ZGB vor den Zivilgerichten. E. 10.2.2 Wenn an Rechtsmittelverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, wird der obsiegenden Partei zulasten jener, die unterliegt oder Rückzug erklärt oder auf deren Begehren nicht eingetreten wird, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.