ZGB sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Der Kanton Luzern hat in § 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) gewisse Verfahrensvorschriften aufgestellt. Danach richtet sich das Verfahren vor den zivilgerichtlichen Behörden nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Das Kantonsgericht ist gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusG; SRL Nr. 260) das für Zivilverfahren zuständige Gericht.