310 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) per 8. Januar 2020 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter B und brachte B per 10. Januar 2020 bei einer Pflegefamilie unter. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung. Aus den Erwägungen: E. 10.2.1 Die Entschädigung für die Kindesvertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB stellt keine Massnahmekosten im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Wer die Kosten der Kindesvertretung trägt, ist im Gesetz nicht geregelt. Gemäss Art. 450f ZGB sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.