Es handelt sich demzufolge nicht um Massnahmekosten (E. 10.2.1). Indem die Vorinstanz ihrem Entscheid über die Fremdplatzierung des Kindes die aufschiebende Wirkung entzogen hat, obwohl keine Dringlichkeit vorlag, hat sie einen groben Verfahrensfehler im Sinne von § 201 Abs. 2 VRG begangen, was eine teilweise Auferlegung der Parteikosten der Beschwerdeführerinnen an das Gemeinwesen, dem die Vorinstanz angehört, rechtfertigt (E. 10.2.2). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Am 8. Januar 2020 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z (KESB) der alleine sorgeberechtigten Mutter A gestützt auf Art. 310 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB;