§ 204 Abs. 4 Satz 1 VRG sieht ausdrücklich vor, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorläufig durch das Gemeinwesen getragenen Anwaltskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Die (vorläufige) staatliche Entschädigung umfasst 85 Prozent des im Kostenentscheid festgesetzten Honorars (§ 98 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260]). Durch Geltendmachung eines höheren Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt die Beschwerdeführerin eine Erhöhung ihrer eigenen hypothetischen Nachzahlungspflicht.