11.19 ff.). 1.3. Die Beschwerdeführerin richtet sich vorliegend gegen Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids und beantragt die neue Festsetzung der Parteientschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Streitgegenstand ist deshalb einzig die Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Konkret macht sie ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'024.-- (zzgl. Fr. 34.40 Auslagen und Fr. 158.50 MWST) geltend, von dem ihr das Gemeinwesen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Fr. 1'720.40 (= 85 %, zzgl. Fr. 34.40 Auslagen und Fr. 135.10 MWST) zu vergüten hätte. Dies ergibt einen Mehrbetrag gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid von Fr. 1'018.40 (…).