Fehlt es an einem aktuellen und praktischen Interesse und ist auch kein virtuelles Interesse auszumachen, wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben, soweit der Nachteil des angefochtenen Entscheids nach Einreichung der Beschwerde weggefallen ist. Ist der Nachteil hingegen bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, wird auf diese nicht eingetreten (zum Ganzen BGer-Urteil 5A_635/2016 vom 2.11.2016 E. 1 mit Hinweisen; ยงยง 107, 109 und 129 Abs. 1 lit. c VRG; LGVE 2018 IV Nr. 11 E. 3.4. mit Hinweisen; Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, Rz. 11.19 ff.).