Praktisch ist das Interesse dann, wenn der Nachteil durch eine erfolgreiche Beschwerdeführung beseitigt werden kann (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage 2015, N 1448). Auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (virtuelles Interesse).