Ein solches Interesse liegt vor, wenn die Gutheissung der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen bringt, indem ihr ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil durch den angefochtenen Entscheid erspart bleibt. Praktisch ist das Interesse dann, wenn der Nachteil durch eine erfolgreiche Beschwerdeführung beseitigt werden kann (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage 2015, N 1448).