Das Beschwerderecht ist daran geknüpft, dass die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Ein solches besteht grundsätzlich nur dann, wenn im Zeitpunkt des Entscheids ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde besteht. Ein solches Interesse liegt vor, wenn die Gutheissung der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen bringt, indem ihr ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil durch den angefochtenen Entscheid erspart bleibt.