450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) in Verbindung mit § 53 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Zur Beschwerde berechtigt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Das Beschwerderecht ist daran geknüpft, dass die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat.