404 Abs. 3 ZGB) und deren Empfehlung, die Kosten für die Entschädigung und den Spesenersatz der Mandatsträger und Mandatsträgerinnen – soweit sie nicht dem Vermögen der betroffenen Person belastet werden können – bei einem Wohnsitzwechsel bis zum Zeitpunkt der formellen Übernahme der Massnahme durch die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dem bisherigen Gemeinwesen zu belasten (vgl. ZKE 2016 S. 152). Dieser Lösungsvorschlag erscheint einfach und praxistauglich und wird – soweit ersichtlich – von den meisten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Luzern angewendet. |