Hinzuweisen ist auch auf die Stellungnahme des Arbeitsausschusses der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) zur Übernahme der Kosten für Entschädigung und Spesen der Führung der Beistandschaft durch das Gemeinwesen bei Wohnsitzwechsel (Art. 404 Abs. 3 ZGB) und deren Empfehlung, die Kosten für die Entschädigung und den Spesenersatz der Mandatsträger und Mandatsträgerinnen – soweit sie nicht dem Vermögen der betroffenen Person belastet werden können – bei einem Wohnsitzwechsel bis zum Zeitpunkt der formellen Übernahme der Massnahme durch die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dem bisherigen Gemeinwesen zu belasten (vgl. ZKE 2016 S. 152).