1.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Parteien verpflichtet sind, die Kosten für die Mandatsführung entsprechend dem Entscheid der KESB X vom 15. Februar 2019 zu bezahlen. Sollte eine der Parteien damit nicht einverstanden sein, kann das sozialhilferechtliche Kompetenzbereinigungsverfahren eingeleitet werden. Immerhin sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass die Frage, wie die Regelung der subsidiären Kostenübernahme durch die öffentliche Hand bei einem Wohnsitzwechsel der betroffenen Person zu handhaben ist, im Gesetz nicht geregelt ist.